1. Eisleber Bowlingclub e.V.
Satzung
§ 1. Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „ 1.Eisleber Bowlingclub e.V. ” - im folgenden ,,Verein” genannt-.
- Der Verein hat seinen Sitz in der Lutherstadt Eisleben, Friedensstraße 12, und ist im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Ziel/Zweck des Vereins
- Der Verein fördert den Bowlingsport und organisiert regelmäßige Vergleichswettkämpfe. (*)
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigter Zwecke” der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
- Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3. Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben muss, oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern, sowie aus Ehrenmitgliedern.
- Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.
- Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht , gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit- in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5. Beginn / Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Ummeldungen in der Mitgliedschaft ( von aktiver auf passive Mitgliedschaft oder umgekehrt) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
- Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen die Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
- Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6. Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.
Eine Ausnahme bildet der Zeitraum des Gründungsjahres, für welches der Mitgliedsbeitrag mit 30,-DM festgeschrieben wird.
§ 7. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 8. Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem Stellvertreter des Vorsitzenden für Sportarbeit
dem Stellvertreter des Vorsitzenden für Kulturarbeit
dem Stellvertreter des Vorsitzenden für Jugendarbeit
dem Schatzmeister
- Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren Gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen; die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9. Mitgliederversammlung
- mindestens einmal jährlich hat eine Mitglieder-Hauptversammlung stattzufinden. Diese Mitgliederversammlung soll im 1.Quartal des Kalenderjahres stattfinden.
- außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand es im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
- Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
- In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive und passive Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.
- Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
- Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
- Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf verlangen von ein Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt werden.
- Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung, sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
- Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10. Kassenprüfer
- Über die Jahreshauptversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren zu wählen, der nicht dem Vorstand angehören darf.
- Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Dien Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
- Der Kassenprüfer hat in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 11. Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Lutherstadt Eisleben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.
§ 12. Gerichtstand und Erfüllungsort ist Lutherstadt Eisleben
Vorstehender Satzungsinhalt wurde in seinen Grundzügen von der Gründerversammlung am 17.Oktober 1997 beschlossen und vom Amtsgericht Eisleben bestätigt.